Satzung

Bürger Europas e.V.

 

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen "Bürger Europas eingetragener Verein" und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der politischen Bildung und der Völkerverständigung.

 

Im Rahmen der politischen Bildung unterstützt  er eine aktive Zivilgesellschaft und die voranschreitende Einigung  Europas. Die politische Bildung wird verwirklicht durch Maßnahmen zur Beteiligung der Bürger/innen an einer lebendigen Demokratie,  insbesondere durch Bildungsangebote wie zum Beispiel Konferenzen und Seminare.

 

Der Verein fördert die Völkerverständigung in dem er den  Dialog und die lebendige Partnerschaft zwischen  Bürger/innen,  Vereinen und Verbänden untereinander sowie mit  Repräsentanten,  Institutionen und Behörden von Staat und Gesellschaft der Länder Europas pflegt. Er führt insbesondere Konferenzen, Seminare, Informationsveranstaltungen, Jugendaustauschprogramme  nicht kommerziellen Charakters, Treffen und Begegnungen sowie kulturellen Austausch vorrangig in Deutschland durch.

 

Der Verein kann die Mitgliedschaft in gemeinnützigen Initiativen, Verbänden und Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung erwerben. Hierüber beschließt im Einzelfall  die Mitglieder-versammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

 

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung sowie das Kuratorium. Das Kuratorium hat ausschließlich beratende Funktion. Seine Mitglieder werden vom Vorstand bestimmt.

 

 

§ 4 Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, bis zu vier Stellvertretern und  bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Aufgaben des Vorstands sind die Führung des Vereins, Ausführung von Vereinsbeschlüssen, Verwaltung des Vereinsvermögens und Einberufung der Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Kuratoriums.

 

Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus dem Amt aus, ist umgehend eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der über eine Nachfolge zu beschließen ist.

Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder  sind Vorstand gemäß §26 BGB. Ihnen obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins.  Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen des Vereinsregisters oder des Finanzamtes wegen Beibehaltung der Gemeinnützigkeit erforderlich werden, zu beschließen.

 

Der Vorstand hat das Recht, einen Geschäftsführer und hauptamtliche Mitarbeiter einzustellen, die ihm mit beratender Stimme angehören können.

 

Sind einzelne Vorstandsmitglieder an der Mitwirkung von Vereinsgeschäften rechtlich oder tatsächlich gehindert, kann auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein besonderer Vertreter gewählt werden.

 

Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes kann nur auf einer einberufenen Sitzung der Mitgliederversammlung, mit ausdrücklicher Mitteilung der Tagesordnung, erfolgen.

Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt.

 

 

§ 5 Die Mitgliederversammlung

 

Mitglieder können juristische und natürliche Personen sein. Juristische Personen sollen einen ständigen Vertreter benennen. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt im Sinne des Zwecks und der Ziele des Vereins mit einem schriftlichen Antrag an die Vorsitzenden. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende des Geschäftsjahres, in schriftlicher Form an die Vorsitzenden, erfolgen. Er ist ausschließlich mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr  zulässig.

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

a)         Wahl des Vorstandes,

b)         Wahl des Kassenprüfers,

c)         Unterstützung des Vorstandes bei der Führung des Vereins und der Umsetzung des Vereinszwecks sowie der Erfüllung der Aufgaben,

d)         Genehmigung des Haushaltsplanes,

e)         Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,

f)          Festlegung der Zahl der Kuratoriumsmitglieder.

 

Der Sprecher der Mitgliederversammlung sowie sein Stellvertreter werden von der Mitgliederbversammlung für die Dauer von ein bis vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

Die Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr zusammentreten. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von drei Wochen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

 

Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme, die schriftlich an einen Bevollmächtigten übertragen werden kann.  Die Mitgliederversammlung fasst ihre  Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Für Beschlüsse zur Änderung der Vereinssatzung  ist eine Mehrheit von drei Vierteln der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder notwendig.

 

 

 

 

 

§ 6 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliedersitzung ist zu berufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder es von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird. Die Anberaumung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag aus dem Kreis der Vereinsmitglieder muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand erfolgen.

 

 

§ 7  Mitgliedsbeiträge

 

Die Höhe der Beiträge der Mitglieder  wird von der Mitgliederversammlung  festgesetzt.

 

Der Mitgliedsbeitrag ist für das Kalenderjahr bis zum  31. März zu entrichten.

 

 

§ 8 Formvorschriften

 

Beschlüsse der Vorstandssitzungen, der Mitgliederversammlung und der Kuratoriumssitzungen sind schriftlich niederzulegen und von zwei Mitgliedern des Vorstandes  zu unterzeichnen.

 

 

§ 9 Auflösung

 

Der Verein kann durch Beschluss mit Zustimmung von ¾ der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.

 

Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereins findet in Ansehung auf das Vereinsvermögen unter entsprechender Anwendung der gesetzlichen Vorschriften wie für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins statt (§§ 47 ff. BGB). Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der politischen Bildung und der Völkerverständigung, die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig dafür verwendet.

 

 

 

Berlin, 11. Dezember 2001